Firmenwagen: Bei Fahrtenbuchmethode dürfen Kosten nicht geschätzt werden


Den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens können Sie entweder nach der Pauschalmethode (1 %-Regelung) oder nach der Nachweis- bzw. Fahrtenbuchmethode ermitteln.

Bedingung für die Fahrtenbuchmethode: Sie führen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und die Gesamtkosten des Fahrzeugs können durch Belege nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Dieser Belegnachweis ist für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode zwingend erforderlich, wie der BFH aktuell klargestellt hat.

Der Fall: Ein Arbeitgeber stellte zwei Angestellten auch zur privaten Nutzung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Beide führten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die Betankung der Firmen-Fahrzeuge erfolgte an einer betriebseigenen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises. Anhand des nachweisbaren Jahresaufwands für Treibstoff wurden die durchschnittlichen Kosten pro Liter Treibstoff ermittelt und anhand von Jahresfahrleistung und durchschnittlicher Verbrauchsangabe des Herstellers die Treibstoffkosten des jeweiligen Fahrzeuges berechnet.

Das Finanzamt erkannte diese Berechnung nach Durchschnittswerten nicht als belegmäßigen Nachweis an und lehnte deshalb die Fahrtenbuchmethode ab. Das zuständige Finanzgericht München dagegen hielt es für möglich, in diesem Fall den Belegnachweis durch eine Teilschätzung zu ergänzen.

Leider hat der BFH dieses FG-Urteil nun wieder einkassiert und dem Finanzamt recht gegeben: Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – im Urteilsfall: Benzinkosten – schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus. Dies gilt »selbst dann, wenn aufgrund der gewählten Schätzungsgrundlagen oder eines ›Sicherheitszuschlags‹ bei der Bemessung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode vermeintlich höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind.« Ohne Belegnachweis der Gesamtkosten ist deshalb zwingend die 1 %-Regelung anzuwenden.

BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20

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