Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschied über die Anwendung von § 24 Umsatzsteuergesetz bei der Veredelung von Reitpferden.
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschied über die Umsatzbesteuerung von Beiträgen an ein (geschlossenes) Fitnessstudio.
Der Bundesfinanzhof (BFH) legt dem EuGH folgende Fragen zur Auslegung von Art. 16 und Art. 74 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vor:
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen.